§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- 1.1 Der
Verein führt den Namen „TrolleyMotion – Verein zur Förderung moderner
Trolleybussysteme“.
- 1.2 Er
hat seinen Sitz in Salzburg, seine Tätigkeit erstreckt sich vorwiegend auf die
Republik Österreich und weitere Staaten der Europäischen Union; darüber hinaus
entfaltet der Verein aber auch international seine Tätigkeit.
§ 2 Vereinszweck
- 2.1 Die Vereinstätigkeit ist
nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung.
- 2.2 Zweck
des Vereins ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung des umwelt- und
menschenfreundlichen Verkehrsmittels Trolleybus im Verkehrswesen
- Durch Aufbau
und Pflege einer intensiven Kommunikation mit Entscheidungsträgern
- Organisation
und Teilnahme an Workshops und Tagungen
- Erarbeiten und
Bereitstellen von Basisinformationen
- Aufbau und
Pflege einer Internet-Plattform
- Enge
Zusammenarbeit mit der Trolleybus Working Group der UITP
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
- 3.1 Ideelle Mittel:
- durch
Durchführung von Tagungen, Kursen, Seminaren, Veranstaltungen, Vorträgen
- durch
Einrichtung einer Bibliothek
- durch
Einbeziehung von Wissenschaftlern und Experten
- durch
Öffentlichkeitsarbeit, Herausgabe von Publikationen (z.B. Mitteilungsblatt,
Fachzeitschrift, Sonderbände)
- durch
Organisation und Durchführung von Werbeaktionen im Sinne des Vereinszweckes
- 3.2 Materielle
Mittel:
- durch Beiträge
der Mitglieder
- durch Erträge
und Überschüsse aus Veranstaltungen und Aktionen
- durch
Subventionen, Zuwendungen, Sammlungen, Spenden, Erbschaften, Vermächtnisse und
Schenkungen
- durch Darlehen
von Personen und Institutionen
- durch Beiträge
zu den Kosten der Erstellung und Realisierung von (umweltfreundlichen)
Verkehrskonzepten, Beratungstätigkeit und Informationsveranstaltungen
- Beiträge aus
öffentlichen Mitteln
§ 4 Arten der
Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins
gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder:
- 4.1 Ordentliche
Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und deren
Mitgliedschaft ausdrücklich vom Vorstand bestätigt wurde
- 4.2 Fördernde
Mitglieder sind solche die die Vereinstätigkeit vor allem durch Spenden bzw.
Subventionen fördern
- 4.3 Ehrenmitglieder
sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt
werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- 5.1 Mitglieder
des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.
- 5.2 Über
die Aufnahme ordentlicher, außerordentlicher und fördernder Mitglieder
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert
werden.
- 5.3 Die
Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- 6.1 Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
- 6.2 Der
freiwillige Austritt ist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und
erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er muss dem Vorstand
mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.
- 6.3 Der
Vorstand kann ein Mitglied streichen, wenn die Mitgliedsbeiträge oder die
Zahlungen bzw. Subventionen nicht entrichtet werden.
- 6.4 Der
Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung anderer
Mitgliedspflichten oder unehrenhaftes Verhaltens verfügt werden.
- 6.5 Die
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in 6.4 genannten Gründen von
der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- 7.1 Jedes
Mitglied ist berechtigt, zu den in diesem Statut festgelegten Bedingungen an
allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und seine Einrichtungen und
Serviceleistungen zu beanspruchen.
- 7.2 Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des
Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die
Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
- 7.3 Die
ordentlichen Mitglieder sind zur
pünktlichen Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung
jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. Die fördernden Mitglieder müssen in
Absprache mit dem Vorstand jährlich den Verein durch Spenden bzw. Subventionen
unterstützen.
- 7.4 Die Mitglieder sind, Vereinsbelange betreffend, zur
Verschwiegenheit verpflichtet.
- 7.5 Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie
das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den
Ehrenmitgliedern zu.
§ 8 Vereinsorgane
- 8.1 Organe des Vereines sind die
Generalversammlung (§9 und § 10), der Vorstand (§11-§13), die Rechnungsprüfer
(§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15)
§ 9 Generalversammlung
- 9.1 Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahre
statt.
- 9.2 Eine
außerordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen
einzuberufen:
- auf Beschluss
des Vorstandes
- auf Beschluss
der ordentlichen Mitgliederversammlung
- auf
schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten
Mitglieder
- auf Verlangen
des Rechnungsprüfers
- 9.3 Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den
außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder vom Vorstand
mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagungsordnung schriftlich
einzuladen.
- 9.4 Anträge
an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorstand
schriftlich einzureichen.
- 9.5 Gültige
Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag einer außerordentlichen
Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- 9.6 Bei der Generalversammlung sind sämtliche
Mitglieder teilnahmeberechtigt,
- stimmberechtigt
sind nur ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die
Übertragung des Stimmrechtes an ein anderes Mitglied im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes anwesende Mitglied kann
höchstens eine Stimmvertretung wahrnehmen.
- 9.7 Die
Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß
geladen wurden und mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht
beschlussfähig, findet eine halbe Stunde später eine Mitgliederversammlung mit
derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig ist.
- 9.8 Die
Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der
Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen das Statut des
Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
- .
- 9.9 Den
Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung
der Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren
älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung
sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- 10.1 Entgegennahme und
Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
(Bilanz) einschließlich der Vermögensübersicht
- 10.2 Beschlussfassung
über den Voranschlag (Jahresplanung)
- 10.3 Entlastung
des Vereinsvorstandes für die abgelaufene Funktionsperiode
- 10.4 Wahl und Enthebung der
Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von
Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem
Verein
- 10.5 Beschlussfassung
über die Änderung dieses Statutes
- 10.6 Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereines
- 10.7 Festsetzung
der von Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge
- 10.8 Beratung
und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen
- 10.9 Verleihung
und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaften
§ 11 Der Vorstand
- 11.1 Der
Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern, und zwar mindestens aus
folgenden Personen
- 1.Obmann
(Obfrau)
- 2.Obmann
(Obfrau)-StellvertreterIn
- 3.SchriftführerIn
- 4.Kassier
- 11.2 Der
Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
- 11.3 Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt
zwei Jahre, die Wiederwahl ist möglich.
- 11.4 Der
Vorstand wird vom Obmann/Obfrau bei dessen/deren Verhinderung vom
stellvertretenden Obmann/Obfrau und bei dessen/deren Verhinderung von jedem
sonstigen Mitglied mindestens viermal jährlich einberufen. Den Vorsitz führt
der Obmann/Obfrau bei dessen/deren Verhinderung der/die stellvertretende
Obmann/Obfrau und bei dessen/deren Verhinderung das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied.
- 11.5 Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden
und mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist.
- 11.6 Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei
statutenkonformer Anwesenheit von nur zwei Vorstandsmitgliedern ist
Einstimmigkeit erforderlich
- 11.7 Außer
durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (11.3) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (11.8) und Rücktritt (11.9)
- 11.8 Die
Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes
bzw. Vorstandmitgliedes in Kraft.
- 11.9 Die
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktrittes des gesamten
Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird mit Wahl
bzw. Kooptierung (11.2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
- 12.1 Dem Vorstand
obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch
die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- 12.2 In dem
Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des
Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses
- Vorbereitung
der Generalversammlung
- Einberufung
der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
- Aufnahme und
Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden
Vereinsmitgliedern
- Verwaltung des
Vereinsvermögens
- Begründung und
Auflösung von Dienstverhältnissen
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- 13.1 Der/die
Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen und führt die laufenden Geschäfte
des Vereins. Vom Verein abzuschließende Rechtsgeschäfte bedürfen zur Ihrer
Gültigkeit der Unterschrift des/der Obmannes/Obfrau und des/der
Schriftführer/In, im Fall der Verhinderung des/der Obmannes/Obfrau der
Unterschrift des/der Obmann/Obfrau-Stellvertreter und des/der Schriftführer/In,
in Geldangelegenheiten des/der Obmannes/Obfrau und des Kassiers.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitglieder und dem Verein bedürfen zu ihrer
Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.
- 13.2 Rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigungen , den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu
zeichnen können ausschließlich von den in 13.1 genannten Funktionären erteilt
werden.
- 13.3 Der/die
Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- 13.4 Der/die
SchriftführerIn hat dem Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu
unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und
des Vorstandes.
13.5 Der Kassier ist für die
ordnungsgemäße Vermögensgebarung des Vereines verantwortlich.
13.6 Im Falle der Verhinderung
des/der Obmannes/Obfrau tritt an dessen/deren Stelle der
Obmann/Obfrau-Stellvertreter.
§ 14 Rechnungsprüfer
- 14.1 Die
zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig.
- 14.2 Den
Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung
des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis
der Prüfung zu berichten.
- 14.3 Im
übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Punkt 3,7,8
und 9 sowie des § 13 Punkt 1 letzter Satz sinngemäß.
- 14.4 Anstelle
von Rechnungsprüfern kann auch ein Abschlussprüfer die Aufgaben der
Rechnungsprüfer übernehmen.
- 14.5 Als
Abschlussprüfer können nur beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften herangezogen werden.
§ 15 Das Schiedsgericht
- 15.1 Das
Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten.
- 15.2 Es
setzt sich aus fünf in den Vorstand wählbaren Vereinsmitgliedern zusammen und
wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von zwei Wochen nach
Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand je zwei
Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer zwei
Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
- 15.3 Das
Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs mit einfacher Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung
nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht
zulässig.
- 15.4 Für den Verein ist die Entscheidung des
Schiedsgerichtes endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereines
- 16.1 Die
freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit
von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- 16.2 Diese
Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die
Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
- 16.3 Bei
Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten
Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden.
- 16.4 Der
letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach
der Auflösung der zuständigen Vereinsbehördeschriftlich anzuzeigen. Er ist auch
verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einer für
amtliche Verlautbarungen bestimmte Zeitung zu veröffentlichen.
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